Bauen nach § 34 BauGB

Neubau an der Neukirchener Straße: Welchen Einfluss hat die Politik?

[25.07.2020] Aktuell entsteht an der Neukirchener Straße unweit des Rathauses auf einer bislang unbebauten Wiese ein neues Wohngebäude mit 18 Wohnungen. Die Maße des neuen Gebäudes sind bereits gut erkennbar.

In den sozialen Medien und auch auf den Straßen hört man immer wieder sinngemäß die Frage: Wie konnte die Politik dieses Gebäude genehmigen?

Richtig ist: Die Bebauung war gem. § 34 BauGB grundsätzlich zulässig. Der Stadtrat hat das Gebäude weder genehmigen müssen, noch verbieten dürfen.

Zusammen... unsere Stadt weiter entwickeln
Zusammen… unsere Stadt weiter entwickeln

Ein Bauantrag nach § 34 BauGB bedeutet, dass Gebäude an Stellen, an denen es keinen Bebauungsplan gibt, aber eine vergleichbare Bebauung bereits vorhanden ist, ohne eine besondere Beschlussfassung des Stadtrats errichtet werden können. In diesem Fall muss der Bauantrag von der Stadtverwaltung genehmigt werden, soweit sich das Gebäude nach Art, Maß und Bauweise in die nähere Umgebung einfügt.

So war es auch an der Neukichener Straße – oder aktuell auch an der Uferstraße auf dem Gelände der ehemaligen Gaststätte Grammophon: Das Gebäude ist bspw. nicht höher als die Nachbargebäude und ist zudem als Wohngebäude – wie die Gebäude drumherum – gedacht. Von dieser Möglichkeit, dort ein Gebäude zu errichten, hat jetzt ein Eigentümer zusammen mit einem Bauträger Gebrauch gemacht.

Grundsätzlich gilt: Baugenehmigungen werden immer durch die Stadtverwaltung alleine bearbeitet und dann genehmigt oder versagt. Die Kommunalpolitik gibt den Handlungsrahmen durch Bebauungspläne vor, entscheidet aber nicht über jedes Bauvorhaben.

Die Bebauungspläne der Stadt Leichlingen können Sie hier abrufen.

Hätte die Stadt und/oder Politik nicht einfach die Baugenehmigung verweigern können oder andere Verhinderungsbeschlüsse treffen können, als klar war, dass dort gebaut werden soll?

Nein! Wenn jemand von einem Baurecht Gebrauch machen will, darf eine Kommune nicht einfach alles verweigern und Beschlüsse einzig zur Verhinderung eines konkreten zulässigen Bauvorhabens treffen. Damit macht sich eine Kommune ggf. schadensersatzpflichtig.


 

Diesen Beitrag teilen: